Money & Compliance
24.8.2026

Verwahrgeld im Todesfall: Rangfolge für Einrichtungen

Ein aktuelles OLG-Urteil regelt, wer zuerst zahlt, Sozialamt oder Erben. Einrichtungen erfahren, worauf es bei der Verwahrgeld-Endabrechnung im Todesfall wirklich ankommt.

Stirbt eine Bewohnerin oder ein Bewohner, öffnen sich für Einrichtungen zwei Fronten gleichzeitig: die Erben fordern die Auskehrung des Verwahrgeld-Guthabens, und offene Heimkosten müssen in der richtigen Rangfolge geltend gemacht werden. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt, wie schnell diese Rangfolge zum wirtschaftlichen Risiko wird.

Zwei Forderungen, ein Nachlass

Nach § 27b Abs. 2 SGB XII zahlt der Sozialhilfeträger Bewohnerinnen und Bewohnern einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus, das klassische Verwahrgeld. Stirbt die begünstigte Person, fällt das angesparte Guthaben grundsätzlich in den Nachlass. Die Erben haben damit einen eigenen Anspruch gegen die Einrichtung auf Auskehrung des Verwahrgeldsaldos, unabhängig davon, ob gleichzeitig noch Heimkosten offen sind. Gleichzeitig können dieselben Erben nach §§ 102 SGB XII und 35 SGB II bis zu zehn Jahre rückwirkend zum Ersatz gewährter Sozialleistungen herangezogen werden, mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter. Auskehrungsanspruch, Kostenersatzpflicht und offene Heimkosten laufen damit oft parallel. Genau hier entsteht die Verwechslungsgefahr: Verwahrgeld-Auskehrung und Heimkosten-Forderung sind zwei getrennte Rechtsfragen, die Einrichtungen in der Praxis oft in einem einzigen Vorgang bearbeiten. Wer beide Fronten vermischt, riskiert Auskunftsfehler gegenüber Erben und eine falsche Reihenfolge bei der eigenen Forderung.

Das Urteil aus Köln: Sozialamt vor Erben

Das OLG Köln hat am 27. Januar 2026 (Az. 5 U 21/25) genau diese Rangfolge für offene Heimkosten geklärt. Eine Bewohnerin konnte ihre Heimkosten ab Ende 2021 nicht mehr vollständig selbst tragen, der Sozialhilfeträger übernahm einen Teilbetrag. Nach ihrem Tod im Jahr 2023 forderte die Einrichtung die restliche Summe direkt von den Erben. Das Gericht widersprach: Geht der Anspruch der Bewohnerin gegen den Sozialhilfeträger nach § 19 Abs. 6 SGB XII auf die Einrichtung über, muss diese zunächst den Sozialhilfeträger in Anspruch nehmen. Erst wenn dieser Anspruch nicht besteht, dürfen die Erben herangezogen werden. Für den strittigen Zeitraum hatte die Klage gegen die Erben deshalb in Höhe von 17.648,31 Euro keinen Erfolg. Die Kosten des Verfahrens musste die Einrichtung zu 75 Prozent selbst tragen, nur 25 Prozent blieben bei den Erben. Das ist keine Kleinigkeit für eine einzelne Einrichtung, und es ist ein Muster, das sich in jedem vergleichbaren Fall wiederholen kann.

Revisionssichere Verwahrgeldführung als Absicherung

Für die Praxis heißt das: Einrichtungen brauchen für beide Fronten denselben Beleg, nämlich eine lückenlose, jederzeit auskunftsfähige Verwahrgeld-Dokumentation. Erben verlangen zu Recht eine nachvollziehbare Endabrechnung des Guthabens. Sozialhilfeträger und Gerichte verlangen ebenso zu Recht den Nachweis, wer welchen Anspruch zu welchem Zeitpunkt hatte. Drei Angaben entscheiden dabei über den Ausgang: der genaue Kontostand zum Todestag, die lückenlose Historie aller Ein- und Auszahlungen, und der Nachweis, wann welcher Anspruch gegenüber wem bestand. Welches Haftungsrisiko eine ungeklärte Taschengeldkonto-Führung im Heim erzeugt, haben wir im Artikel zur Taschengeldkonto-Pfändung im Heim beschrieben. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die Sozialwirtschaft bildet Parto genau diese Nachweiskette lückenlos ab: jede Ein- und Auszahlung ist einzelnen Klientinnen und Klienten zugeordnet, jederzeit exportierbar. Kontrolle und Entlastung schließen sich dabei nicht aus: wer die Verwahrgeldführung digital und revisionssicher hält, muss im Todesfall nicht rekonstruieren, sondern nur noch vorlegen. Das entlastet nicht nur die Verwaltung, es verkürzt auch die Zeit, in der Erben auf ihr Geld warten müssen.

Fazit

Die Verwahrgeld-Endabrechnung im Todesfall ist kein Nebenschauplatz der Nachlassabwicklung, sie ist die erste Frage, die Erben und Sozialhilfeträger stellen. Einrichtungen, die ihre Verwahrgeldkonten lückenlos und in Echtzeit dokumentieren, verlieren im Ernstfall keine Zeit mit Rekonstruktion. Wer jetzt auf revisionssichere digitale Kassenführung umstellt, ist auf den nächsten Todesfall vorbereitet, nicht erst danach. Die Rangfolge zwischen Sozialhilfeträger und Erben entscheidet niemand mehr im Zweifel, sondern anhand von Belegen.

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