Warum das Taschengeldkonto von Heimbewohnern pfändbar ist, wo die gesetzliche Schutzgrenze 2026 liegt und wie Einrichtungen Kontotrennung rechtssicher umsetzen.

Das Taschengeldkonto eines Heimbewohners gilt in vielen Einrichtungen als automatisch geschütztes Guthaben. Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Sobald das Ersparte die gesetzliche Schutzgrenze übersteigt, ist eine Pfändung möglich, und die Einrichtung wird zum Drittschuldner, der korrekt Auskunft geben und abführen muss. Fehlbuchung, verspätete Auskunft, falsch berechnete Freigrenze: Jeder dieser drei Fehler trifft nicht den Bewohner, sondern die Einrichtung selbst. Wer das Taschengeldkonto pauschal als tabu behandelt, unterschätzt die eigene Haftung.
Mit Beschluss VII ZB 82/17 vom 30. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof klar: Ein von einem Pflegeheim verwaltetes Taschengeldkonto eines im Sozialhilfebezug stehenden Bewohners ist grundsätzlich pfändbar. Geschützt ist nur der Betrag, der laut § 27b Absatz 3 SGB XII als angemessener Barbetrag zur Sicherung des menschenwürdigen Daseins gilt, abgeleitet über § 851 Absatz 1 ZPO und § 399 BGB. Alles darüber ist Zugriffsmasse für Gläubiger, unabhängig davon, dass der Bewohner selbst Sozialhilfe bezieht. Viele Heimleitungen behandeln Taschengeldkonten dennoch pauschal als unpfändbar, weil das Geld über die Einrichtung läuft statt über ein eigenes Konto des Bewohners. Das ist ein Rechtsirrtum mit Haftungsfolgen: Als Drittschuldner muss die Einrichtung dem Gerichtsvollzieher innerhalb der gesetzlichen Frist korrekt Auskunft über den Kontostand geben. Eine falsche oder verspätete Auskunft begründet eine eigene Schadensersatzpflicht der Einrichtung gegenüber dem Gläubiger, unabhängig davon, ob die Pfändung selbst berechtigt war. Die Auskunftspflicht trifft dabei nicht nur Pflegeheime, sondern grundsätzlich jede Einrichtung, die Barbeträge treuhänderisch für Bewohnerinnen und Bewohner verwaltet.
Die Schutzgrenze ist kein fixer Betrag, sie folgt dem Regelbedarf und wird jährlich neu berechnet. Im BGH-Fall lag sie bei 116,64 Euro, errechnet aus 27 Prozent des damaligen Regelbedarfs von 432 Euro. Seit Januar 2026 liegt der Barbetrag für Heimbewohner in der Sozialhilfe laut aktueller Berechnung bereits bei mindestens 152,01 Euro im Monat, mehr als 30 Prozent über dem Wert aus dem BGH-Fall. Jede Regelbedarfsanpassung verschiebt die Pfändungsfreigrenze automatisch, ohne dass eine Einrichtung dafür eine gesonderte Mitteilung von Gericht oder Sozialamt erhält. Wer die Grenze nicht laufend nachführt, pfändet zu wenig oder gibt zu viel frei: beides ein Compliance-Risiko, das erst beim nächsten Gerichtsvollzieher-Termin auffällt, wenn die Differenz bereits entstanden ist.
Die Konsequenz ist strukturell, nicht individuell. Ein gemeinsames Verwahrgeldkonto für mehrere Bewohner macht die exakte Zuordnung von Freibetrag und Pfändungsmasse praktisch unmöglich, weil sich Guthaben und Bewegungen vermischen. Nötig ist eine Kontoführung je Bewohner, mit lückenloser Dokumentation von Eingang, Verwendung und Bestand, revisionssicher und jederzeit auf Gerichtsanfrage belegbar. In der Praxis bedeutet das: Excel-Listen und Kassenbücher reichen nicht, sobald ein Gläubiger konkret nachfragt und die Einrichtung innerhalb weniger Tage eine belastbare Auskunft liefern muss. Personalwechsel in der Verwaltung verschärft das Problem zusätzlich, wenn Wissen über einzelne Bewohnerkonten an keiner zentralen Stelle dokumentiert ist. Als digitale Infrastruktur für Klientengeld bildet Parto genau diese Kontotrennung ab: eine virtuelle IBAN je Bewohner statt eines Sammelkontos, mit Kontostand und Bewegungshistorie jederzeit abrufbar. Wie Einrichtungen Barbeträge gegenüber Sozialhilfeträgern rechtssicher nachweisen, haben wir im Artikel zur Barbetragsverwaltung Sozialhilfeträger beschrieben.
Rechtssicherheit und schlanke Verwaltung sind kein Widerspruch: Wer Taschengeldkonten je Bewohner führt statt sie zu bündeln, erfüllt beides gleichzeitig. Pfändungsschutz ist machbar, wenn die Kontoführung die gesetzliche Schutzgrenze technisch abbildet und automatisch mitzieht, nicht nur einmal im Jahr manuell nachrechnet. Die Frage ist nicht, ob ein Gläubiger irgendwann anfragt, sondern ob die Einrichtung dann in Minuten statt Wochen antworten kann.