Taschengeld ist mehr als eine Verwaltungsgröße: Es ist ein einklagbares Beteiligungsrecht. Was eine neue Jugendrechte-Broschüre für Wohngruppen bedeutet.

In Wohngruppen der Kinder- und Jugendhilfe hängt der Zugriff auf das eigene Taschengeld oft vom Dienstplan ab, nicht vom Recht des jungen Menschen. § 39 SGB VIII sichert jedem, der außerhalb der Herkunftsfamilie lebt, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Einbehalten als Erziehungsmittel ist nur mit seiner Zustimmung zulässig, in der Praxis kennen viele junge Menschen dieses Recht schlicht nicht. 35 junge Menschen aus Wohngruppen haben genau das jetzt selbst aufgeschrieben, in einer neuen Broschüre für die eigenen Rechte.
§ 8 SGB VIII verankert Beteiligung als eigenständiges Recht, nicht als pädagogisches Zugeständnis. Der Barbetrag nach § 39 SGB VIII ist der konkreteste Ort, an dem dieses Recht im Alltag tatsächlich ankommt, greifbarer als jedes Hilfeplangespräch. Für die Broschüre „Deine Rechte in der Wohngruppe" haben 35 junge Menschen aus unterschiedlichen Wohngruppen zwei Jahre lang mit fünf Sozialpädagog:innen des Kinder- und Jugendhilferechtsvereins zusammengearbeitet. Ihre drei zentralen Themen: Beteiligung, Privatsphäre, Taschengeld. Diese drei Rechte hängen zusammen: Wer nicht weiß, was ihm zusteht, kann darüber auch nicht mitentscheiden, und wer nicht mitentscheiden darf, lernt Selbstständigkeit nicht am eigenen Geld, sondern trotz der eigenen Verwaltung. Viele Einrichtungen führen den Barbetrag deshalb noch als Posten der Gruppenkasse, verwaltet für die Wohngruppe als Kollektiv statt für die einzelne Person darin. Häufige Beschwerden bei Ombudsstellen drehen sich genau darum: ob das eigene Zimmer durchsucht werden darf, und ob Taschengeld als Sanktion einbehalten werden kann, obwohl beides ohne Zustimmung der jungen Person rechtlich unzulässig ist.
Die Zahlen zeigen eine Bewegung, die über einzelne Broschüren hinausgeht. Ombudschaftliche Beratungsstellen registrierten laut der dritten bundesweiten Jahresstatistik des Bundesnetzwerks Ombudschaft 38 Prozent mehr Beratungen im Vergleich zu 2022, auch weil junge Menschen zunehmend wissen, was ihnen zusteht und wo sie sich beschweren können. Gleichzeitig bleibt die Höhe des Barbetrags Ländersache und stark gestaffelt: In Schleswig-Holstein erhalten junge Volljährige 2026 unverändert 152,01 Euro monatlich, Minderjährige je nach Alter gestaffelt entsprechend weniger, in anderen Bundesländern gelten wieder andere Sätze und andere Anpassungsrhythmen, ohne bundesweit einheitliche Systematik. Wer als Einrichtung nicht dokumentieren kann, welcher Betrag welchem jungen Menschen wann zustand, gerät bei jeder Beschwerde ins Hintertreffen, unabhängig davon, ob die Auszahlung inhaltlich korrekt war. Das eigentliche Problem liegt selten beim Betrag selbst, sondern beim fehlenden Nachweis darüber, wer wann wie viel erhalten hat.
Ein Kassenbuch auf Papier beantwortet keine Nachfrage der jungen Person, wie viel ihr eigentlich zusteht und wann es ausgezahlt wurde: Ein digital geführtes Konto pro Klient:in schon. Wie digitale Teilhabe beim eigenen Geld konkret aussieht, zeigt der Artikel zur digitalen Teilhabe Taschengeld in der Wohngruppe. Genau hier setzt Parto an: Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft macht Parto jede Barbetrags-Auszahlung der einzelnen Klient:in zuordenbar und für sie selbst einsehbar, nicht nur für die Einrichtung oder die Heimaufsicht. Beteiligung und Kontrolle schließen sich dabei nicht aus: Eine Fachkraft behält die Aufsichtspflicht, der junge Mensch behält den Überblick über sein eigenes Geld, jederzeit und ohne bei der Bezugsbetreuung nachfragen zu müssen.
Taschengeld ist kein Randthema der Wohngruppe, es ist die alltäglichste Form von Beteiligung, die die Kinder- und Jugendhilfe zu bieten hat. Einrichtungen, die den Barbetrag als individuelles Recht statt als Kassenposten führen, sind auf die nächste Beschwerde vorbereitet, bevor sie entsteht.