Wechselt eine Werkstattbeschäftigung ins Budget für Arbeit, greift ab 603 Euro Verdienst die Sozialversicherungspflicht, doch für das bestehende Verwahrgeldkonto fehlt ein geregelter Übergabeprozess.

Wer aus dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ins Budget für Arbeit wechselt, verlässt nicht nur die Werkstatt, sondern auch deren Kontoführung. Das Verwahrgeld, das die Einrichtung bislang treuhänderisch verwaltet hat, muss übergeben, abgerechnet und neu zugeordnet werden, doch einen einheitlichen Prozess dafür gibt es bislang nicht. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijobgrenze bei 603 Euro monatlich: Oberhalb dieser Schwelle wird die neue Beschäftigung sozialversicherungspflichtig, und genau dort bricht die bisherige Kontoführung ab.
Im Arbeitsbereich der Werkstatt gilt ein festes Muster: Die Einrichtung führt das Verwahrgeld der Beschäftigten, bucht Ein- und Auszahlungen, dokumentiert nach Belegpflicht. Mit dem Budget für Arbeit endet dieses Muster abrupt. Der Beschäftigte wird direkt bei einem externen Arbeitgeber angestellt, das Entgelt fließt über eine reguläre Lohnabrechnung, und die Werkstatt tritt als Zahlstelle zurück. Was mit dem bestehenden Verwahrgeldkonto passiert, regeln weder das SGB IX noch die Praxis der Integrationsämter einheitlich. Rückkehrrecht in die Werkstatt, Lohnkostenzuschuss an den neuen Arbeitgeber, Mindestbeschäftigungsdauer: All das regelt § 61 SGB IX klar. Die Kontofrage regelt er nicht. Die Zahl der Nutzer:innen ist zwischen 2019 und 2023 von 4.194 auf 6.881 gestiegen, laut einer ISG-Studie zum Budget für Arbeit. Jeder dieser Wechsel braucht eine geklärte Kontoübergabe, die heute meist Einzelfalllösung bleibt und von Träger zu Träger unterschiedlich gehandhabt wird.
Bis zur Minijobgrenze von 603 Euro monatlich, seit dem 1. Januar 2026 gültig, lässt sich eine Beschäftigung noch geringfügig gestalten, ohne dass Sozialversicherungspflicht entsteht. Das Budget für Arbeit ist aber ausdrücklich an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit in der Regel mindestens 15 Wochenstunden gebunden, mit einem Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts an den neuen Arbeitgeber, laut betanet 2026. Wer über die Schwelle wechselt, wechselt also nicht nur den Arbeitgeber, sondern das gesamte Abrechnungssystem: von der werkstattinternen Verwahrgeldführung zur externen Lohnbuchhaltung. Für Träger und Integrationsämter ist die Rechtsgrundlage aus § 61 SGB IX vertraut, für die Kontoübergabe selbst existiert keine vergleichbare Regelungsdichte. Genau hier entsteht eine Lücke: Compliance-Anforderungen wandern mit dem Beschäftigten, das Konto bleibt zurück, und niemand ist eindeutig zuständig für den Übergang dazwischen. Selbstbestimmung und Kontosicherheit widersprechen sich dabei nicht, sie brauchen nur einen Prozess, der beide Seiten gleichzeitig abbildet.
Eine saubere Übergabe braucht drei Schritte: Kontostand und Belege zum Stichtag festhalten, das Restguthaben nachvollziehbar auszahlen oder übertragen, und die neue Einkommenssituation dokumentieren, sobald die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beginnt. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft bildet Parto genau diesen Übergang ab: Verwahrgeldkonto, Auszahlungshistorie und Belegspur bleiben durchgängig prüfbar, auch wenn sich das Rechtsverhältnis der Person ändert. Wie digitale Verwahrgeld-Verwaltung in der Eingliederungshilfe konkret funktioniert, haben wir im Verwahrgeld-Verwaltung in der Eingliederungshilfe beschrieben. Für Träger heißt das: Die Kontoübergabe gehört als fester Baustein in jede Budget-für-Arbeit-Beratung, nicht als nachträgliche Klärung nach dem Wechsel. Wer das jetzt strukturiert, erspart sich Rückfragen vom überörtlichen Träger und vom neuen Arbeitgeber gleichermaßen, und die beschäftigte Person behält vom ersten Tag an einen klaren Kontostand statt einer offenen Rechnung aus der Werkstattzeit.
Das Budget für Arbeit verschiebt eine Person aus dem Werkstattsystem in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, das Verwahrgeldkonto verschiebt sich nicht automatisch mit. Die 603-Euro-Schwelle macht diesen Bruch seit 2026 sichtbarer als zuvor. Eine geregelte Kontoübergabe ist machbar, wenn Träger sie von Anfang an mitdenken, nicht erst, wenn die erste Lohnabrechnung schon auf dem Tisch liegt.