Teilhabe & Inklusion
29.5.2026

Barrierefreie Bankdienstleistungen: Pflicht durch das BFSG

Seit 2025 müssen Bankdienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein. Für Träger der Eingliederungshilfe ist das mehr als Compliance — es ist Teilhabe.

Ein Konto eröffnen, eine Überweisung freigeben, den Kontostand prüfen — für Menschen mit Behinderung scheitert das oft schon an der Bedienung. Seit dem 28. Juni 2025 ist das kein bloßes Ärgernis mehr, sondern ein Rechtsverstoß: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) macht barrierefreie Bankdienstleistungen zur Pflicht. Für Träger der Eingliederungshilfe, die ihren Klient:innen Bezahllösungen an die Hand geben, verschiebt das die Frage vom Wunschdenken zur Nachweispflicht. Barrierefreies Bezahlen ist damit von einer freiwilligen Geste zu einer messbaren Anforderung geworden — mit eigener Aufsichtsbehörde und eigenem Bußgeldrahmen.

Was das BFSG bei Bankdienstleistungen verlangt

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Bankdienstleistungen für Verbraucher fallen ausdrücklich in den Geltungsbereich: Kontoeröffnung, Online-Banking, Zahlungsdienste und die dazugehörige Beratung. Maßstab sind die europäische Norm EN 301 549 und die WCAG 2.1 auf Stufe AA — wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Konkret heißt das: Eine Bezahl-App muss sich per Screenreader bedienen lassen, Kontraste und Schriftgrößen müssen ausreichen, zentrale Wege dürfen nicht in komplexen Menüstrukturen verschwinden. Hinzu kommt eine Besonderheit für Banken: Alle Verbraucherinformationen müssen sprachlich auf Niveau B2 verständlich sein. Entscheidend ist der Verbraucherbezug — und genau in diese Rolle rücken Klient:innen, sobald sie mit Karte oder App über ihr eigenes Geld verfügen. Wer Bezahllösungen für sie einführt, übernimmt keine Bankfunktion, entscheidet aber, ob die genutzte Infrastruktur diese Anforderungen erfüllt.

Die Schonfrist ist vorbei

Seit März 2025 überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg mit rund 70 Mitarbeitenden die Umsetzung. Seit September 2025 prüft die Stelle aktiv digitale Dienste, seit Januar 2026 sind die Kontrollen verschärft, erste förmliche Bescheide werden im zweiten Quartal 2026 erwartet. Verstöße lassen sich mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro ahnden. Das Verfahren beginnt in der Regel mit einer Beschwerde, gefolgt von Prüfung, einer Aufforderung mit Frist und erst dann dem Bußgeldverfahren. Eine Entwarnung gibt es kaum: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift bei Dienstleistungen, doch kein etablierter Zahlungsdienstleister fällt darunter. Die Behörde betont zwar, Sanktionen seien das letzte Mittel — wer ohne Konzept in eine Prüfung geht, verhandelt aus der schwächsten Position. Ein Bescheid bedeutet im Zweifel: nachbessern unter Frist, die Konformität belegen und im Wiederholungsfall zahlen. Für Einrichtungen heißt das: Die eingesetzten Karten, Apps und Portale gehören jetzt auf den Prüfstand, nicht erst nach dem ersten Bescheid.

Barrierefreiheit und Teilhabe ziehen an einem Strang

Compliance und Teilhabe sind hier keine Gegensätze: Was das Gesetz erzwingt, ist genau das, was Eingliederungshilfe ohnehin will — selbstbestimmten Zugang zum eigenen Geld. Parto ist als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft auf diesen Anspruch ausgelegt: barrierearme Bedienung, klare Sprache, eine VISA-Debitkarte je Klient:in. Wie digitale Verwahrgeld-Verwaltung Klient:innen reale Teilhabe gibt, zeigt unser Beitrag zu Verwahrgeldern in der Eingliederungshilfe. Und wie daraus echte finanzielle Selbstständigkeit wird, haben wir im Beitrag zur Finanzbildung in der Eingliederungshilfe beschrieben. Drei Dinge sollten Träger jetzt klären: Welche Bezahl-Tools sind im Einsatz, erfüllen sie EN 301 549, und wer dokumentiert die Konformität. Den Nachweis trägt dabei die Infrastruktur, nicht die einzelne Fachkraft — ein Argument mehr, Bezahlprozesse zentral statt in verstreuten Einzellösungen zu organisieren. Wer eine Plattform nutzt, die Barrierefreiheit von Haus aus mitbringt, verlagert die Konformitätslast weg vom eigenen Team und hin zum Anbieter.

Fazit

Das BFSG macht aus einem Teilhabe-Versprechen eine Pflicht. Wer die eingesetzten Bezahllösungen jetzt auf Barrierefreiheit prüft, erfüllt nicht nur das Gesetz — er macht digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderung real. Barrierefreie Bankdienstleistungen sind kein Compliance-Häkchen, sondern Infrastruktur für Selbstbestimmung.

Weitere Artikel zu diesem Thema