Teilhabe & Inklusion
16.10.2026

Taschengeldkonto Heimbewohner: Barbetrag rechtssicher führen

Barbetrag, Bekleidungspauschale und Zusatzbarbetrag: Drei Regeln auf einem Konto. So führen Einrichtungen das Taschengeldkonto ihrer Bewohner rechtssicher.

Das Taschengeldkonto für Heimbewohner ist der kleinste Geldfluss einer Einrichtung und trotzdem eine Frage der Rechtssicherheit. Wer im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht, hat nach § 27b SGB XII Anspruch auf einen Barbetrag von mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei 563 Euro Regelbedarf (Stand 2026) sind das 152,01 Euro im Monat. Die Summe ist klein. Die Pflicht, sie sauber zu führen, ist es nicht.

Der Barbetrag gehört dem Bewohner, nicht der Einrichtung

Der Barbetrag dient den persönlichen Bedürfnissen und steht den Bewohnern zur freien Verfügung. Er wird zum Monatsbeginn fällig und entweder direkt vom Sozialhilfeträger gezahlt oder über die Einrichtung ausgezahlt, wie Merkblätter der Kreise Paderborn und Kassel beschreiben.

Auf dem Konto landen dabei oft drei Beträge mit drei Regeln. Erstens der Grundbarbetrag aus § 27b SGB XII. Zweitens die Bekleidungspauschale: Der Bezirk Oberfranken nennt 25,00 Euro seit dem 1. Januar 2025, der Kreis Paderborn 37,39 Euro. Die Höhe hängt also vom Träger der Sozialhilfe ab. Auch Teilmonate folgen einer Stichtagsregel: Bei Aufnahme bis zum 14. Tag eines Monats gilt die volle Pauschale, ab dem 15. Tag die Hälfte. Drittens der Zusatzbarbetrag nach § 133a SGB XII, ein Bestandsschutz für Bewohner, die schon vor dem 31. Dezember 2004 im Heim lebten. Er erlischt dauerhaft, wenn die stationäre Versorgung oder der Leistungsbezug unterbrochen wird.

Ein Taschengeldkonto scheitert selten am Betrag, sondern am Nachweis

Das eigentliche Problem liegt tiefer. Pro Bewohner geht es um wenige hundert Euro im Monat, pro Einrichtung oft um viele Konten. Wo Barbeträge in Kassenbüchern, Umschlägen und Excel-Listen geführt werden, entsteht kein Einzelfehler, sondern ein strukturelles Risiko: Auszahlungen ohne Beleg, Beträge ohne klare Zuordnung, Bestände ohne Trennung vom Trägervermögen. Hinzu kommt der Wechsel der Beträge: Stichtage bei Neuaufnahmen, abweichende Pauschalen je Sozialhilfeträger, ein Zusatzbarbetrag, der nur für einen Teil der Bewohner gilt. Jede dieser Regeln ist einzeln beherrschbar. In Summe überfordern sie eine Zettelablage, besonders bei Personalwechsel und Urlaubsvertretung.

Wir positionieren uns hier bewusst: Verwahrte Barbeträge sind fremdes Geld. Jede Ausgabe braucht einen Beleg, jeder Bewohner einen eigenen, nachvollziehbaren Kontostand, und die Trennung vom Vermögen des Trägers gilt ohne Ausnahme. Wie schnell Fremdgeld im Heim zum Haftungsfall wird, zeigt der Beitrag zum Taschengeldkonto bei Pfändung.

Selbstbestimmung und Kontrolle widersprechen sich dabei nicht. Wer seinen Barbetrag selbst einsetzen will, braucht gerade deshalb einen Kontostand, dem er vertrauen kann.

Infrastruktur statt Zettelwirtschaft

Die Instrumente sind vorhanden. Was fehlt, ist ihre systematische Einbindung. Ein belastbares Taschengeldkonto für Heimbewohner trennt Grundbarbetrag, Bekleidungspauschale und Zusatzbarbetrag nach Zahlungsart, bucht jede Auszahlung mit Beleg und macht den Stand jederzeit prüfbar, für den Bewohner, die Leitung und die Aufsicht.

Parto führt Verwahrgeld als Treuhandlösung mit einer virtuellen IBAN je Klient. Barbetrag, Bekleidungspauschale und Zusatzbarbetrag lassen sich so getrennt abbilden, statt in einer Sammelliste zu verschwimmen. Für Träger heißt das: weniger Abstimmungen, mehr Nachvollziehbarkeit, bessere Prozesse. Wichtig bleibt die Prüfung vor Ort, denn Höhe und Auszahlungsweg der Pauschalen unterscheiden sich je nach Sozialhilfeträger. Der erste Schritt ist deshalb eine Bestandsaufnahme: welche Beträge pro Bewohner laufen, wer sie auszahlt und wo der Beleg liegt.

Fazit

Das Taschengeldkonto für Heimbewohner ist machbar, wenn Trennung, Beleg und Zuordnung von Anfang an feststehen. Die 152,01 Euro Barbetrag sind klein, die Verantwortung dafür ist es nicht. Wer sie als Infrastrukturfrage behandelt, gewinnt Rechtssicherheit und entlastet die Mitarbeitenden. Das ist keine Vereinfachung, das ist Realität: Ordnung auf dem Taschengeldkonto schützt die Bewohner und die Einrichtung zugleich.

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