Taschengeld im Freiwilligendienst ist 2026 Ermessenssache: Bis zu 676 Euro sind erlaubt, ausgezahlt wird oft deutlich weniger. Was Träger jetzt dokumentieren sollten.

Taschengeld im Freiwilligendienst ist für FSJ- und BFD-Träger 2026 kein Nebenthema mehr. Der gesetzliche Höchstbetrag steigt auf bis zu 676 Euro im Monat, ausgezahlt wird im Schnitt aber deutlich weniger. Wer die Differenz zwischen Anspruch und Praxis nicht sauber dokumentiert, riskiert Ärger bei Prüfungen und bei Nachfragen der Freiwilligen selbst.
Das Taschengeld im Freiwilligendienst ist gesetzlich als Ermessensleistung angelegt, nicht als feste Vergütung. Ein Anspruch auf Zahlung als solche besteht nicht, wohl aber auf ein „angemessenes" Taschengeld, sobald sich ein Träger für eine Zahlung entscheidet. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Obergrenze bei 676 Euro monatlich, acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (laut Leitlinien zum Bundesfreiwilligendienstgesetz, Stand Januar 2026). Real ausgezahlt werden im Bundesfreiwilligendienst im Schnitt rund 390 bis 400 Euro. Träger legen die Höhe pro Einsatzstelle selbst fest, oft abhängig von der eigenen Kassenlage statt von einer einheitlichen Regel. Das Ergebnis: ein bundesweiter Flickenteppich bei der Auszahlungshöhe, den viele Einrichtungen bislang nur mündlich statt schriftlich begründen. Für Freiwillige im Bürgergeld-Bezug kommt eine zweite Grenze hinzu: Bis zu 250 Euro Taschengeld bleiben anrechnungsfrei, bei unter 25-Jährigen bis zu 556 Euro. Wer diese Freibeträge in der Abrechnung nicht sauber trennt, produziert genau die Fehlbuchungen, die bei einer Prüfung zuerst auffallen.
Der Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr forderte im August 2026 in einem gemeinsamen Positionspapier ein eigenständiges Freiwilligendienste-Stärkungsgesetz, das die Finanzierung der Jugendfreiwilligendienste dauerhaft absichert. Hintergrund ist das geplante Bundesgesellschaftsdienstegesetz: Verbände befürchten, dass FSJ und BFD im Schatten eines neuen Gesellschaftsdienstes an Sichtbarkeit und Mitteln verlieren, obwohl der Bundeshaushalt 2026 selbst einen Mittelaufwuchs für die Freiwilligendienste vorsieht. Für Träger heißt das: Wer schon jetzt sauber nachweist, wie viel Taschengeld an wen ausgezahlt wurde und warum, steht besser da, wenn Zuwendungsgeber, Landesjugendämter oder die eigenen Freiwilligen nachfragen. Fehlbuchungen bei Taschengeld wiegen bei Freiwilligen genauso schwer wie bei Bewohner:innen oder Klient:innen: Beide Gruppen laufen in der Praxis oft über dieselbe Kassenführung, nur ohne dieselbe Sorgfalt. Uneinheitliche Sätze, mündliche Absprachen, fehlende Quittungen: Genau diese drei Lücken sind es, die bei Verbandsprüfungen zuerst auffallen, und genau sie lassen sich mit derselben digitalen Sorgfalt schließen, die Träger bei Verwahrgeld längst gewohnt sind.
Einrichtungen, die Taschengeld für Freiwillige über dieselbe digitale Infrastruktur abwickeln wie Barbeträge und Verwahrgeld für Bewohner:innen, sparen sich die doppelte Kassenführung. Statt zweier getrennter Prozesse, Bargeldkasse für Freiwillige und digitales Konto für Klient:innen, entsteht ein einheitliches, revisionssicheres System mit denselben Nachweisen für beide Gruppen. Als Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft bildet Parto genau diese Auszahlungsprozesse ab: nachvollziehbar, geprüft, ohne doppelte Buchführung. Wie digitale Auszahlung das für Bewohner:innen bereits leistet, zeigen wir im Digitale Bezahlkarte im Heim genauer. Für FSJ- und BFD-Träger bedeutet das konkret: eine Auszahlungshistorie pro Freiwilligem, ein digitaler Beleg statt Bargeldquittung, eine Auswertung statt zweier paralleler Excel-Listen. Gerade Träger, die ohnehin schon Verwahrgeld oder Etatgeld für Bewohner:innen und Klient:innen digital abbilden, brauchen für die Freiwilligen keine zusätzliche Insellösung.
Taschengeld ist im Freiwilligendienst eine Ermessensleistung, Sorgfaltspflicht ist es trotzdem. Wer Auszahlung und Dokumentation für FSJ und BFD genauso ernst nimmt wie Verwahrgeld und Barbeträge für Bewohner:innen, ist doppelt abgesichert: rechtlich und organisatorisch. Entlastung und Kontrolle sind auch hier keine Gegensätze, sondern zwei Seiten derselben digitalen Infrastruktur, die Träger ohnehin schon für ihre Klient:innen aufbauen.