Vor dem Arbeitsgericht Münster geht es um Mindestlohn statt Werkstattentgelt. Was das Urteil vom 15. Oktober für die Barbetragsverwaltung in Werkstätten bedeutet.

Vor dem Arbeitsgericht Münster verhandelt ein Werkstattbeschäftigter auf gesetzlichen Mindestlohn statt Werkstattentgelt: rund 200 Euro Monatslohn stehen 13,90 Euro Stundenlohn gegenüber. Das Gericht will am 15. Oktober 2026 verkünden, ob es zu einem Urteil kommt. Für Träger zeigt der Fall schon jetzt eine Lücke: Barbetragsverwaltung und Werkstattentgelt werden in vielen Einrichtungen getrennt geführt, obwohl beide Rechengrößen direkt zusammenhängen.
Jürgen Linnemann arbeitet in den Freckenhorster Werkstätten im Kreis Warendorf und verdient dort rund 200 Euro im Monat. Er klagt, unterstützt von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, gültig seit dem 1. Januar 2026, rückwirkend seit November 2024. Die Werkstatt bestreitet, dass er Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes ist: entscheidend sei, ob die Tätigkeit wirtschaftlich verwertbar organisiert ist oder ob die Tagesstruktur im Vordergrund steht. Nach Paragraf 221 SGB IX zahlen Werkstätten mindestens 70 Prozent des Arbeitsergebnisses als Entgelt aus, einen Grundbetrag plus einen leistungsabhängigen Steigerungsbetrag. Bundesweit liegt das durchschnittliche Werkstattentgelt bei etwa 233 Euro im Monat, bei rund 300.000 Beschäftigten in etwa 700 Werkstätten. Insgesamt geht es in dem Verfahren um eine Nachzahlung von rund 20.000 Euro. Käme das Gericht dem Kläger entgegen, rechnen Fachmedien allein am Standort Freckenhorst mit jährlichen Mehrkosten im zweistelligen Millionenbereich.
Das eigentliche Problem liegt tiefer als der einzelne Rechtsstreit. Werkstattentgelt und Barbetrag sind keine getrennten Kassen, sondern verzahnte Rechengrößen: Wie viel ein Werkstattbeschäftigter als Einkommen erhält, wirkt sich unmittelbar auf die Berechnung seines Barbetrags nach Sozialhilferecht aus, ebenso auf Vermögensfreibeträge und Anrechnungsgrenzen. Steigt das Entgelt durch ein Grundsatzurteil auf Mindestlohnniveau, müssen Träger für jede betroffene Person neu rechnen: welcher Anteil ist Arbeitseinkommen, welcher Anteil ist geschütztes Vermögen, welcher Anteil fließt in den Barbetrag. Arbeitseinkommen, Vermögensfreibetrag, Barbetrag: drei Rechengrößen, die bei einer Neueinstufung gleichzeitig kippen, nicht nacheinander. Hinzu kommt, dass die Grundbeträge in Werkstätten laut BAG WfbM ohnehin schrittweise angehoben werden, unabhängig vom Verfahrensausgang dieses Falls. Bei rund 300.000 Werkstattbeschäftigten bundesweit ist das kein Einzelfall, sondern ein Skalierungsproblem. Wer Entgelt- und Barbetragskonten in Excel-Tabellen oder auf Papier führt, kann rückwirkende Neuberechnungen für Hunderte Klient:innen kaum fehlerfrei und fristgerecht abbilden.
Träger, die Entgelt und Barbetrag ihrer Klient:innen in einem System statt in getrennten Listen führen, sind im Vorteil, wenn sich die Rechtslage ändert. Entscheidend ist eine lückenlose, personenbezogene Dokumentation: welches Entgelt wann zufließt, wie sich der Barbetrag verändert, welche Nachweise der Sozialhilfeträger verlangt. Das gilt unabhängig vom Verfahrensausgang, denn auch die laufenden Grundbetrags-Erhöhungen der BAG WfbM verlangen dieselbe Sorgfalt. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die Sozialwirtschaft bildet Parto Barbetrag- und Verwahrgeldkonten pro Klient:in revisionssicher ab, inklusive automatischer Verbuchung und Nachweisführung. Was ein Statuswechsel für das Konto bedeutet, haben wir bereits am Beispiel von Werkstattbeschäftigten im Verwahrgeld beim Wechsel ins Budget für Arbeit beschrieben. Wer Entgelt- und Barbetragsverwaltung schon jetzt in einer Infrastruktur zusammenführt, muss am 15. Oktober nicht mit einer Neuberechnung von Hand beginnen, sondern mit der Auswertung der bereits vorliegenden Daten.
Der Streit um den Mindestlohn in Werkstätten ist zunächst ein arbeitsrechtlicher Fall. Für die Barbetragsverwaltung ist er ein Weckruf: Entgelt und Barbetrag lassen sich nicht getrennt verwalten, wenn beide von derselben Zahl abhängen. Wer beide Konten schon heute in einer Infrastruktur zusammenführt, ist unabhängig davon vorbereitet, wie das Arbeitsgericht Münster am 15. Oktober entscheidet.