Money & Compliance
23.7.2026

Wohngruppengeld: Der neue 450-Euro-Zuschuss (§ 45h SGB XI)

Ein neuer 450-Euro-Zuschuss nach § 45h SGB XI ergänzt seit 2026 den bestehenden Wohngruppenzuschlag. Träger müssen beide Förderarten sauber getrennt verbuchen.

Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegekasse für gemeinschaftliche Wohnformen mit Versorgungsvertrag einen neuen Zuschuss von 450 Euro monatlich nach § 45h SGB XI. Das ist kein Ersatz für den bestehenden Wohngruppenzuschlag von 224 Euro nach § 45f SGB XI, sondern eine zweite, eigenständige Leistung für eine andere Wohnform. Wer beide Zuschüsse in derselben Wohngruppengeldkasse verbucht, verliert schnell den Überblick, welcher Euro aus welcher Rechtsgrundlage stammt, und genau diesen Überblick verlangt die nächste Kassenprüfung zurück.

Zwei Zuschüsse, eine Wohngruppenkasse

Der Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI gilt für selbstorganisierte ambulant betreute Wohngruppen ohne formellen Versorgungsvertrag: mindestens drei Pflegebedürftige müssen dort zusammenleben, der Betrag stieg zum 1. Januar 2025 von 214 auf 224 Euro. Der neue Zuschuss nach § 45h SGB XI setzt das Gegenteil voraus, einen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI zwischen Träger und Pflegekasse. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus: Eine Wohngruppe bezieht immer nur eine der beiden, nie beide gleichzeitig. Trotzdem landen Wohngruppenzuschlag und der neue Zuschuss in der Praxis oft unter derselben Sammelbezeichnung Wohngruppengeld in der Kassenführung, verbucht auf demselben Konto, ohne erkennbare Trennung nach Rechtsgrundlage. Genau das verwischt die Zuordnung, die eine Kassenprüfung verlangt, und schafft ein Haftungsrisiko, das lange unbemerkt bleibt, bis der Kostenträger nachfragt. Für Einrichtungsleitung und Verwaltung heißt das konkret: Der Versorgungsvertrag entscheidet, welcher Paragraph greift, nicht die Bezeichnung auf dem Kontoauszug.

Warum der neue Zuschuss die Nachweispflicht verschärft

Der Zuschuss nach § 45h SGB XI wurde mit dem BEEP-Gesetz eingeführt und soll laut Bundesgesundheitsministerium die selbstbestimmte Pflege in vertraglich abgesicherten Wohnformen stärken. 450 Euro pro Person und Monat sind mehr als das Doppelte des bisherigen Wohngruppenzuschlags, das Fördervolumen einer typischen Wohngruppe mit Versorgungsvertrag steigt damit deutlich. Träger, die jetzt einen Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI abschließen, wechseln damit zugleich die Rechtsgrundlage, auf der ihre Wohngruppenkasse steht. Wächst das Fördervolumen schneller als die Kassenführung mitzieht, wächst auch das Prüfungsrisiko. Kostenträger verlangen bei jeder Kassenprüfung eine klare Antwort: welcher Zuschuss floss auf welcher Rechtsgrundlage, wofür wurde er verwendet, und wer hat das dokumentiert. Fehlt eine dieser drei Antworten, gilt der Beleg als unvollständig, unabhängig davon, ob das Geld korrekt verwendet wurde.

Getrennte Kassenführung statt ein Fördertopf

Tragfähig wird die Verwaltung, wenn beide Zuschussarten von Anfang an getrennt geführt werden. Drei Dinge braucht es dafür: eine eigene Buchungskategorie für § 45f, eine eigene für § 45h, und eine Zweckbindung, die die Rechtsgrundlage je Buchung direkt mitführt, statt sie nachträglich aus Kontoauszügen zu rekonstruieren. Als digitale Klientengeld- und Wohngruppengeldverwaltung bildet Parto genau diese Trennung ab: jede Zuschussart mit eigener Zuordnung im Kassenbuch, revisionssicher dokumentiert statt in einem gemeinsamen Fördertopf verbucht. Wie sich Etatgeld grundsätzlich von Barbetrag und Verwahrgeld unterscheidet, haben wir im Etatgeld in der Wohngruppe beschrieben. Dieselbe Trennschärfe braucht es jetzt zwischen den beiden SGB-XI-Zuschüssen, nicht irgendwann zum nächsten Prüftermin, sondern ab der ersten Buchung.

Fazit

Der neue Zuschuss nach § 45h SGB XI ist eine eigenständige Leistung für Wohngruppen mit Versorgungsvertrag, keine Erhöhung des alten Wohngruppenzuschlags. Mehr Fördervolumen und saubere Zuordnung schließen sich dabei nicht aus: Sie bedingen sich, sobald die Kassenführung von Anfang an nach Rechtsgrundlage trennt statt nach Sammelbegriff. Wer diese Trennung jetzt aufsetzt, übersteht die nächste Kassenprüfung ohne offene Fragen.

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