Wenn ein Pflegekind den Jugendamtsbezirk wechselt, klärt die neue Empfehlung Nr. 170 der BAG Landesjugendämter die Zuständigkeit, aber nicht das Verwahrgeldkonto. Was Träger jetzt regeln sollten.

Wechselt ein Pflegekind bei einer bundesweiten Vermittlung den Zuständigkeitsbereich, klärt sich vieles neu: Hilfeplan, Fallverantwortung, Kostenträgerschaft. Was dabei regelmäßig ungeklärt bleibt, ist der Verwahrgeld Zuständigkeitswechsel, also die Frage, wer das Taschengeld- und Barmittelkonto des Kindes ab dem Stichtag führt, abrechnet und die Belege prüft. Genau diese Lücke lässt die neue Empfehlung Nr. 170 der BAG Landesjugendämter offen, obwohl sie sonst detailliert regelt, wer wen wann informiert.
Am 31.07.2026 veröffentlichte die BAG Landesjugendämter die Empfehlung Nr. 170 "Beteiligung und gegenseitige Information von Jugendämtern bei bundesweiten Vermittlungen von Pflegekindern". Sie konkretisiert § 37c Abs. 3 Satz 4 SGB VIII und soll verhindern, dass das Jugendamt am Wohnort der Pflegefamilie zu spät oder gar nicht eingebunden wird, etwa bei länderübergreifenden Vermittlungen über private Träger. Fachlich ist das ein Fortschritt: Informationsfluss, Beteiligungsrechte und Verantwortlichkeiten werden erstmals bundesweit einheitlich beschrieben, auch bei Vermittlungen ohne bestehende Fallakte am Zielort. Zur laufenden Kassenführung des Kindes, dem Verwahrgeldkonto, den Belegen für Ausgaben, der Übergabe offener Posten, schweigt die Empfehlung komplett. Genau hier entsteht in der Praxis ein Vakuum: Zwei Jugendämter stehen formal im Austausch, aber keines fühlt sich für das Konto zuständig, solange der Übergabetermin nicht schriftlich fixiert ist. Solange diese Lücke besteht, tragen einzelne Pflegekinderdienste die Last der Klärung im Alleingang.
Der blinde Fleck trifft eine wachsende Zielgruppe. Laut Statistischem Bundesamt lebten 2024 rund 87.500 junge Menschen in Pflegefamilien, zusammen mit den Kindern und Jugendlichen in Heimen wuchsen insgesamt etwa 221.500 junge Menschen zumindest zeitweise außerhalb der eigenen Familie auf, ein Anstieg von rund drei Prozent gegenüber dem Vorjahr. Rund zwei Drittel dieses Anstiegs entfallen laut Destatis auf ehemals unbegleitete Minderjährige. Jede Vermittlung in dieser wachsenden Gruppe kann grundsätzlich eine überregionale sein, mit allen Folgen für Kassenführung und Belegpflicht. Der Gesetzgeber selbst erkennt die Sonderlage an: Nach § 37c Abs. 3 SGB VIII muss das zuständige Jugendamt Kosten, einschließlich Verwaltungskosten, erstatten, wenn ein Pflegekind außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs untergebracht ist. Für Geld, das erstattet wird, gibt es also klare Regeln. Für Geld, das laufend verwaltet wird, nicht. Das ist der eigentliche Widerspruch der aktuellen Rechtslage: Kostentragung und Kontoführung werden getrennt gedacht, obwohl beide am selben Stichtag den Träger wechseln. Für den aufnehmenden Pflegekinderdienst bedeutet das: Er übernimmt Verantwortung für ein Konto, dessen Vorgeschichte er im Zweifel nur aus einem Papierordner kennt.
Praktisch heißt das: Träger und Jugendämter brauchen ein Übergabeprotokoll für das Verwahrgeldkonto, das unabhängig vom Stand der Zuständigkeitsklärung funktioniert, mit lückenlosem Belegnachweis, Kontostand zum Stichtag und eindeutiger Übergabe der Aufbewahrungspflicht. Drei Dinge muss dieses Protokoll leisten: den Kontostand zum Stichtag exakt festhalten, alle offenen Belege dem neuen Träger zuordnen und die Verantwortung für künftige Buchungen unmissverständlich übergeben. Genau das ist Aufgabe digitaler Kassenführung statt Papierbeleg im Aktenordner, der im Umzugskarton verschwinden kann. Als praxiserprobte Zahlungsinfrastruktur für die Kinder- und Jugendhilfe bildet Parto Verwahrgeldkonten so ab, dass ein Zuständigkeitswechsel keinen Bruch in der Belegkette erzeugt, sondern einen dokumentierten Übergabepunkt mit nachvollziehbarem Kontostand. Wer die Kontenlogik ohnehin überarbeitet, sollte sie im Zusammenhang mit der Kindergeldanrechnung Jugendhilfe denken, denn beide Reformen verschieben Verantwortung für dasselbe Konto auf unterschiedliche Weise. Träger, die jetzt ein Verfahren festlegen, ersparen sich im Einzelfall tagelange Klärung per E-Mail und Aktenpost.
Empfehlung Nr. 170 löst ein echtes Problem, aber nicht dieses. Zuständigkeit für Hilfeplanung und Zuständigkeit für Kassenführung sind zwei verschiedene Fragen, und nur die erste ist inzwischen bundesweit geregelt. Wer Verwahrgeld weiterhin manuell verwaltet, verlässt sich bei jedem Zuständigkeitswechsel auf die Disziplin einzelner Sachbearbeiter statt auf ein System.