Money & Compliance
1.9.2026

Barbetrag 2027: Neues Gesetz verändert die Berechnung

Der Barbetrag hängt fest an der Regelbedarfsstufe 1: Das neue Regelbedarfsermittlungsgesetz ändert ab 2027 genau diese Rechengrundlage für Einrichtungen und ihre Kassenführung.

Der Barbetrag für volljährige Bewohner:innen stationärer Einrichtungen bemisst sich gesetzlich auf mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aktuell 152,01 Euro im Monat. Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz, das das Kabinett am 6. Juli 2026 beschlossen hat, verschiebt sich zum 1. Januar 2027 genau diese Rechengrundlage. Für Einrichtungen heißt das: Die Barmittelverwaltung muss eine neue Zahl verarbeiten, deren Höhe erst mit dem endgültigen Gesetzestext feststeht.

27 Prozent einer Zahl, die sich gerade neu berechnet

§ 27b Absatz 3 SGB XII koppelt den Barbetrag fest an die Regelbedarfsstufe 1: mindestens 27 Prozent, automatisch, ohne separate Verordnung pro Einrichtung. Bisher war das ein stabiler Mechanismus, weil die Regelbedarfsstufe selbst stabil blieb. 2025 und 2026 lag der Regelsatz bei 563 Euro, zwei Nullrunden in Folge, entsprechend blieb auch der Barbetrag unverändert bei 152,01 Euro. Ab 2027 ändert sich die Berechnungsmethode selbst: Statt der bisherigen Fortschreibung der alten Werte wird die Regelbedarfsstufe 1 komplett neu aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 abgeleitet, die das Statistische Bundesamt erst im Dezember 2025 veröffentlicht hat. Diskutiert wird dabei ein rechnerischer Basiswert von 547,55 Euro, niedriger als die aktuellen 563 Euro. Ob am Ende ein höherer oder ein niedrigerer Regelsatz steht, hängt von Zuschlägen, der Verteilungsmethodik und der endgültigen Gesetzesfassung ab. Fest steht nur: Der Automatismus bleibt, die Zahl dahinter nicht, und mit ihr ändert sich jeder einzelne Barbetrag im Land zum gleichen Stichtag.

Warum das für die Kassenführung mehr ist als eine Zeile im Haushaltsplan

Der Entwurf ging am 14. August 2026 an den Bundesrat, Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Für Träger bedeutet das eine enge Zeitschiene: Kassenbücher, Verwahrgeldkonten und Auszahlungslisten für Bewohner:innen müssen zum Jahreswechsel auf einen neuen Betrag umgestellt werden, oft mitten im laufenden Haushaltsjahr und parallel zum Jahresabschluss. Fehlerquellen, verspätete Anpassung, uneinheitliche Kommunikation an Angehörige: die Praxis zeigt, dass genau an dieser Schnittstelle Nachweispflichten reißen. Das eigentliche Problem liegt tiefer als eine einzelne Zahl. Wer Barmittel manuell in Kassenbüchern führt, muss jede gesetzliche Änderung händisch nachtragen, für jede Bewohnerin, für jeden Bewohner einzeln, Einrichtung für Einrichtung, oft ohne zentrale Kontrolle darüber, ob die Anpassung überall tatsächlich angekommen ist. Digitale Barmittelverwaltung löst diesen Stichtag strukturell: Der neue Regelsatz wird zentral hinterlegt, die Auszahlungsbeträge aktualisieren sich automatisch, revisionssicher dokumentiert, nachvollziehbar für Heimaufsicht und Prüfdienst. Genau diese Nachvollziehbarkeit wird bei jeder externen Prüfung zum entscheidenden Faktor, weil sie belegt, ab welchem Datum welcher Betrag galt.

Automatisierte Anpassung statt manueller Korrekturschleife

Genau hier setzt Parto an: Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die Sozialwirtschaft bildet Parto Barbeträge, Verwahrgeld und Kassenführung in einem revisionssicheren System ab, das gesetzliche Änderungen zentral pflegt statt in jeder Einrichtung einzeln nachgetragen zu werden. Wie sich Barbetrag, Etatgeld und Verwahrgeld in der Praxis konkret unterscheiden, ordnet der Vergleich zu Etatgeld in der Wohngruppe ein. Kontrolle und Automatisierung schließen sich dabei nicht aus: Wer die Berechnung automatisiert, gewinnt Zeit für die Fälle, die tatsächlich Einzelfallprüfung brauchen, etwa einen höheren Barbetrag nach § 27b Absatz 3 Satz 2 SGB XII, wenn die persönlichen Bedürfnisse im Einzelfall über die 27-Prozent-Grenze hinausgehen. Einrichtungen, die jetzt auf digitale Prozesse umstellen, müssen die Umstellung zum 1. Januar 2027 nicht als Sonderprojekt behandeln, sondern als Regelfall im System: eine Zahl ändert sich, das System zieht nach, die Verwaltung bleibt außen vor.

Fazit

Der Barbetrag bleibt an die Regelbedarfsstufe gekoppelt, nur die Rechengrundlage wechselt. Einrichtungen, die diesen Automatismus digital abbilden, erleben den Jahreswechsel 2027 als Datenupdate, nicht als Verwaltungsprojekt.

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