Money & Compliance
6.7.2026

Vermögenssorge Taschengeld: Wer im Heim entscheidet

Taschengeld ist rechtlich Vermögenssorge und liegt beim Vormund. Warum überlastete Amtsvormünder und die SGB-VIII-Reform Träger jetzt zum Handeln zwingen.

Taschengeld in der Kinder- und Jugendhilfe wirkt wie eine Randnotiz der Wohngruppe, ist rechtlich aber Vermögenssorge und liegt damit beim Vormund, nicht bei der Einrichtung. Wer das übersieht, dokumentiert am falschen Adressaten vorbei: Familiengerichte verlangen Rechenschaft vom Vormund, nicht von der pädagogischen Fachkraft im Schichtdienst. Für Träger heißt das: Die Belegspur zum Taschengeld muss so aufgebaut sein, dass sie den tatsächlich zuständigen Adressaten erreicht, nicht nur die eigene Heimaufsicht. Betroffen sind Zehntausende junger Menschen in Heimen und Wohngruppen, für die Eltern die Vermögenssorge ganz oder teilweise nicht ausüben, mit entsprechenden Folgen für jede einzelne Taschengeld-Auszahlung.

Zwei Ebenen, ein Konto

Wenn Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können, bestellt das Familiengericht einen Vormund. Er übernimmt die Vermögenssorge nach § 1793 BGB und muss laut § 1802 BGB ein Vermögensverzeichnis erstellen und beim Familiengericht einreichen, danach folgt die jährliche Rechnungslegung nach § 1865 BGB. Auch das sogenannte Mündelgeld, seit 2023 offiziell Anlagegeld genannt, unterliegt strengen Anlagevorgaben und darf nicht einfach auf dem Gruppenkassen-Konto der Einrichtung liegen bleiben. Bundesweit gab es 2022 rund 45.943 Amtsvormundschaften, so das Statistische Bundesamt. Der Alltag in der Wohngruppe läuft trotzdem anders: Bargeld aus dem Gruppenkassen-Tresor, Quittung im Heft, Auszahlung nach Dienstplan. Zwei Ebenen, ein Konto, aber unterschiedliche Verantwortliche.

Warum das jetzt Gewicht bekommt

Die Trennung zwischen operativer Auszahlung und rechtlicher Vermögenssorge war schon immer da, sichtbar wird sie erst, weil Amtsvormünder zunehmend überlastet sind. Laut einem Bericht der Bundesregierung meldeten 85 Prozent der Jugendämter Personalüberlastung bei der Vormundschaftsführung als Herausforderung, 2021 waren es noch 30 Prozent. Wer als Vormund Dutzende Fälle parallel führt, prüft Kontobewegungen nicht mehr im Detail, sondern verlässt sich auf das, was die Einrichtung liefert. Für die Einrichtung selbst ändert das nichts an der eigenen Pflicht: Heimaufsicht und Jugendamt prüfen weiterhin die Belegpflicht nach § 39 SGB VIII, unabhängig davon, wie belastbar der einzelne Vormund gerade ist. Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft kritisiert in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zudem, dass Vermögenssorge in der laufenden SGB-VIII-Reform kaum mitgedacht wird. Das eigentliche Problem liegt tiefer: Solange die Reform nur Zuständigkeiten neu ordnet, aber nicht die Nachweisführung, bleibt die Lücke zwischen Einrichtungsalltag und familiengerichtlicher Kontrolle bestehen.

Rechenschaft, die tatsächlich ankommt

Einrichtungsalltag und Vormund-Verantwortung sind kein Widerspruch, wenn die Belegspur beide erreicht. Was dafür fehlt, ist selten guter Wille, sondern ein Format: Eine Quittung im Aktenordner beantwortet keine familiengerichtliche Nachfrage, ein digital geführtes Kassenbuch pro Klient:in schon. Drei Adressaten brauchen dieselbe Belegspur: die Heimaufsicht, das Jugendamt und der Vormund gegenüber dem Familiengericht. Wie sich Bundesländer-Barbeträge sauber pro Standort abbilden lassen, zeigt der Artikel zur Taschengeld Heimerziehung 2026. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft bildet Parto genau diese Kette ab: Jede Auszahlung wird der Klient:in zugeordnet, revisionssicher dokumentiert und exportierbar, sodass ein überlasteter Vormund die Rechnungslegung prüfen kann, ohne Quittungen einzeln nachzuzählen. Das entlastet nicht nur die pädagogische Fachkraft im Schichtdienst, es macht die jährliche Rechnungslegung erst praktisch prüfbar, auch bei Dutzenden parallel geführten Fällen.

Fazit

Vermögenssorge ist keine Formalie am Rand der Wohngruppe, sie ist die rechtliche Grundlage jeder Taschengeld-Auszahlung. Träger, die ihre Belegführung am Vormund statt an der eigenen Heimaufsicht ausrichten, sind gut aufgestellt, wenn die Dokumentation von Anfang an klienten-genau und familiengerichtsfest angelegt ist. Wer beide Adressaten gleichzeitig bedient, muss die Rechenschaft nicht zweimal führen.

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