Money & Compliance
2.7.2026

PNOG-Innovationsregel: Barmittelverwaltung im Pflegesatz

Die PNOG-Innovationsregel macht digitale Technik erstmals verhandlungsfähig in der Pflegesatzverhandlung, wenn Träger den Entlastungseffekt für das Personal nachweisen können.

Der PNOG-Referentenentwurf vom 4. Juni 2026 öffnet einen neuen Zugang zur Pflegesatzverhandlung: Über eine geplante Innovationsregel sollen ambulante und stationäre Einrichtungen künftig individuell mit den Pflegekassen vereinbaren, digitale Technik in der Vergütung geltend zu machen. Voraussetzung ist ein nachweisbarer Entlastungseffekt für das Personal. Für die digitale Barmittelverwaltung, eine der arbeitsintensivsten Verwaltungsroutinen in der Altenhilfe, ist das mehr als eine Randnotiz im Gesetzestext, sondern ein konkreter Hebel für die nächste Pflegesatzverhandlung. Wer die Belege für den Entlastungseffekt heute nicht sammelt, verhandelt später ohne Munition.

Was die PNOG-Innovationsregel konkret erlaubt

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums verankert die Innovationsregel als Ausnahme von den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI. Einrichtungen und Pflegekassen dürfen gemeinsam von rahmenvertraglichen Vorgaben abweichen, solange der Schutz der Pflegebedürftigen gewahrt bleibt. Anders als die bereits diskutierten Transformationsstellen nach § 113e SGB XI, die ausschließlich vollstationäre Häuser betreffen und unbesetzte Stellenanteile in ein Technikbudget umwandeln, gilt die Innovationsregel für ambulante und stationäre Träger gleichermaßen und unabhängig davon, ob überhaupt eine Stelle unbesetzt ist. Sie schafft erstmals eine gesetzliche Grundlage, digitale Technologien direkt in der Pflegesatzverhandlung zu berücksichtigen, sofern die Einrichtung deren personalentlastende Wirkung belegen kann. Statt eines kollektiven Rahmenvertrags entscheidet damit die individuelle Verhandlung vor Ort, ob eine digitale Lösung als Kostenfaktor anerkannt wird. Für den 6. Juli 2026 steht die Kabinettsbefassung an, beschlossen ist der Entwurf noch nicht, und einzelne Regelungen sollen erst 2027 in Kraft treten.

Warum Träger die Beweislast jetzt tragen

Die Innovationsregel öffnet eine Tür, verschiebt die Beweislast aber auf die Einrichtung: ohne belastbare Nachweise über die entlastende Wirkung bleibt die Vergütungsanerkennung ein Lippenbekenntnis. Der PNOG-Entwurf steht ohnehin im Zeichen eines Sparvolumens von rund 11,25 Milliarden Euro für 2027, das BAGFW und Paritätischer als "Sparreform statt Zukunftsreform" kritisieren. Die parallel vorgesehenen 1,6 Milliarden Euro Digitalisierungsförderung aus dem Bund-Sondervermögen, ab Juli 2027 beantragbar, wirken dagegen klein. Förderung und Vergütungsanerkennung schließen sich nicht aus, sie folgen nur aufeinander, wenn die Wirkung zuerst belegt ist. Quittungshefte, Barkassen und manuelle Kassenbücher taugen als Beleg dafür nicht, eine lückenlose digitale Belegspur schon. Hinzu kommt die technische Seite: Die geplante Anbindung an ein zentrales digitales Pflege-Cockpit macht offene, standardisierte Schnittstellen zur Voraussetzung, Systeme ohne diese Anbindung drohen sowohl bei Förderanträgen als auch beim Cockpit-Anschluss ins Hintertreffen zu geraten. Wer die Belegspur erst aufbaut, wenn die erste Pflegesatzverhandlung nach der Innovationsregel ansteht, kommt zu spät.

Was Träger jetzt für die Pflegesatzverhandlung vorbereiten

Wer die Innovationsregel nutzen will, sollte nicht auf das Inkrafttreten warten, sondern jetzt Kennzahlen sammeln: Wie viele Arbeitsstunden bindet die Barmittelverwaltung heute pro Woche, wie lückenlos ist die Belegspur je Klient:in, und lässt sich der Zeitgewinn durch Digitalisierung sauber und über mehrere Monate belegen? Drei Fragen entscheiden dabei über die Verhandlungsposition: welche Prozesse heute nachweislich Personalzeit binden, welche davon digital abgebildet sind, und ob die Auswertung dazu jederzeit exportierbar ist. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft bildet Parto Barmittelverwaltung, Verwahrgeld und Belegspur je Klient:in revisionssicher in einem System ab und liefert damit genau die Auswertungen, die eine Pflegesatzverhandlung nach der Innovationsregel verlangt. Wie ein zweiter PNOG-Hebel unbesetzte Stellen in ein Technikbudget überführt, ordnet unser Beitrag zu den Transformationsstellen im PNOG ein. Welche Risiken die analoge Bargeldverwaltung noch birgt, zeigt unser Beitrag zur Sicherheit bei der Bargeldverwaltung in der Altenhilfe.

Fazit

Die PNOG-Innovationsregel ist noch Entwurf, ihre Richtung aber klar: Digitale Technik wird erstmals verhandlungsfähig, wenn ihr Effekt belegt ist. Wer heute wartet, verhandelt morgen ohne Zahlen. Wer die Barmittelverwaltung schon jetzt digitalisiert und dokumentiert, geht mit Beweisen statt mit Behauptungen in die nächste Pflegesatzverhandlung.

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