Money & Compliance
8.6.2026

Kostenheranziehung Jugendhilfe 2026: Das ändert sich

Der KJHSRG-Entwurf stellt die Kostenheranziehung in der Jugendhilfe auf Pauschalen um und rechnet das Kindergeld neu an. Was das für Träger der Nachweislast bedeutet.

Mit dem Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) steht die Kostenheranziehung Jugendhilfe 2026 vor der größten Umstellung seit dem KJSG. Das BMBFSFJ legte den Entwurf am 23. März 2026 vor. Er vereinheitlicht die Kostenbeiträge nach §§ 91 ff. SGB VIII, pauschalisiert die Heranziehung der Eltern und rechnet das Kindergeld künftig anders an. Für Träger heißt das: Jeder Kostenbeitrag muss nachvollziehbar bleiben, auch wenn das Verfahren von der Einzelfallprüfung auf eine Pauschale umstellt. Betroffen ist jede teil- und vollstationäre Hilfe zur Erziehung, in der Eltern oder junge Menschen zu den Kosten beitragen.

Was der Entwurf an der Kostenheranziehung ändert

Zwei Eingriffe wiegen schwer. Erstens werden Eltern künftig pauschal herangezogen, wenn sie keinen Einkommensnachweis erbringen, aus dem sich nach §§ 93 und 94 SGB VIII ein geringerer Kostenbeitrag ergäbe. Der Nachweis-Anreiz kehrt sich um: Wer nicht belegt, zahlt die Pauschale. Zweitens das Kindergeld. Bisher zählte es nicht als Einkommen, stattdessen wurde bei vollstationären Tag- und Nachtleistungen ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes erhoben. Künftig wird das Kindergeld dem maßgeblichen Einkommen des kindergeldbeziehenden Elternteils direkt hinzugerechnet. Das klingt nach Vereinfachung, verschiebt aber die Rechengrundlage in jedem laufenden Fall — und greift in Bescheide ein, die heute schon erteilt sind.

Warum die Last bei den Trägern landet

Die Reform entlastet auf dem Papier die Jugendämter — über vereinheitlichte Verfahren, verlängerte Fristen im Verteilverfahren für unbegleitete minderjährige Geflüchtete und kostenfreie digitale Lösungen zur Zuständigkeitsklärung. Den Gegenpol benennen die Verbände deutlich: Der SoVD hält die pauschale Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen für problematisch, die BAGFW kritisiert, dass der Entwurf den Schwerpunkt auf Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung lege statt auf die inklusive Lösung, die ab 2028 alle Kinder und Jugendlichen mit Behinderung unter das SGB VIII führen soll. Die operative Folge ist konkret: Wo das Jugendamt pauschaliert, muss der Träger bei jeder vollstationären Hilfe nach § 39 SGB VIII weiterhin belegen, wofür die Mittel des jungen Menschen verwendet wurden. Junge Menschen tragen seit dem KJSG maximal 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag bei (§ 94 Abs. 6 SGB VIII) — auch dieser Anteil will sauber abgegrenzt sein. Pauschale Heranziehung und revisionssichere Belegpflicht sind keine Gegensätze: Je gröber der Bescheid, desto genauer muss die Einrichtung den tatsächlichen Mittelfluss dokumentieren.

Was Träger jetzt aufsetzen sollten

Drei Hebel greifen unabhängig davon, in welcher Fassung das 1. KJHSRG beschlossen wird. Erstens die Belegspur: Verwahrgeld, Barbetrag und Eigenanteile pro Klient:in getrennt zu führen liefert dem Jugendamt genau die Nachweise, die das pauschalierte Verfahren voraussetzt. Zweitens die Mittelverwendung: Bei jedem Kostenbeitrag muss zuordenbar sein, welcher Betrag aus Kindergeld, welcher aus dem Einkommen des jungen Menschen stammt — ein Träger mit 150 Hilfefällen schafft das in Quittungsheften kaum prüfungsfest. Drittens die Liquidität, denn knappere Refinanzierung trifft zuerst die Einrichtungen ohne Verwaltungsüberblick. Als digitale Zahlungsinfrastruktur für die deutsche Sozialwirtschaft bildet Parto Barbetrag, Verwahrgeld und Belegspur je Klient:in in einem System ab. Wie diese Belegspur unter abweichenden Landessätzen greift, haben wir im Beitrag zum Taschengeld in der Heimerziehung erläutert; wie derselbe Druck aus der Sparpolitik entsteht, zeigt unser Artikel zu den Eingliederungshilfe-Kürzungen.

Fazit

Noch ist das 1. KJHSRG nicht beschlossen — der Referentenentwurf steht in der Verbändeanhörung. Die Richtung der Kostenheranziehung in der Jugendhilfe ist aber gesetzt: weniger Einzelfallprüfung, mehr Pauschale, mehr Nachweislast in den Einrichtungen. Wer Kostenbeiträge und Mittelverwendung jetzt digital revisionssicher abbildet, übersteht die Umstellung ohne neue Aktenordner — und hält die Belegspur, die das Jugendamt auch nach der Reform erwartet.

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