Ab 2028 wandert die Eingliederungshilfe für junge Menschen unter das Jugendamt. Was der Referentenentwurf zur Reform für Träger bedeutet.

Am 23. März 2026 hat das BMBFSFJ den Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) vorgelegt. Mit der SGB VIII-Reform 2026 bekommt die lange angekündigte „inklusive Lösung" erstmals einen konkreten Umsetzungsplan: Ab dem 01.01.2028 wandern die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung unter das Dach der Kinder- und Jugendhilfe. Für Träger heißt das: Die operative Welt ändert sich, bevor die Systeme es tun. Die Stellungnahmefrist endete am 16. April 2026 — und fast jeder Fachverband hat sich dazu positioniert.
Bis heute sind die Zuständigkeiten geteilt. Junge Menschen mit seelischer Behinderung erhalten Leistungen nach SGB VIII, Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung nach SGB IX. Mit dem 1. KJHSRG wird das Jugendamt ab 2028 Gesamtzuständiger — unabhängig von der Art der Behinderung. Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe werden unter dem Oberbegriff „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe" zusammengeführt, bei weiterhin getrennten Anspruchsgrundlagen. In einzelnen Kommunen werden mehrere hundert Fall-Übergänge erwartet; bundesweit geht es in die Zehntausende. Die Schnittstellen zwischen stationären Einrichtungen, ambulanten Trägern und Jugendämtern werden dabei nicht weniger, sondern komplexer.
Verbände wie AGJ, IGfH und der Deutsche Verein begrüßen den Reformschritt grundsätzlich, zeichnen im Referentenentwurf aber einen deutlichen Schwerpunkt: Steuerung, Standardisierung, Verwaltungsvereinfachung — nicht Ausbau individueller Rechtsansprüche. Die AGJ warnt in ihrer Stellungnahme vom April 2026 vor „übersteigerten Steuerungsansprüchen", die DVJJ sieht kritische Eingriffe bei Altersschätzung und Aufenthaltsregelungen für unbegleitete Minderjährige. Die BAGüS hat für 2024 einen Anstieg der Fallkosten in der Eingliederungshilfe um 7,8 Prozent dokumentiert — der Reformdruck auf Refinanzierung und Fallsteuerung ist real. Das strukturelle Thema dahinter: Träger werden zu Pflicht-Partnern einer schlankeren, kostengetriebenen Jugendhilfe. Wer bis 2028 Abrechnungslogik, Belegpflicht und Finanzverwaltung nicht digital saubergezogen hat, wird den Druck sofort spüren — in Verhandlungen mit Jugendämtern, in Prüfberichten, in der Refinanzierung.
Die zweite Ebene ist Teilhabe. Junge Klient:innen bekommen durch die inklusive Lösung neue Rechte, die finanziell abgebildet werden müssen: Taschengeld, Bekleidungspauschalen, Etatgelder, Budget für Arbeit. Jede dieser Zahlungen braucht eine revisionssichere Spur — beleghaft, personalisiert, jederzeit prüfbar.
Die Reform ist kein Big-Bang-Event. Aber die Vorbereitungszeit bis 2028 ist kürzer, als sie aussieht. Drei Baustellen werden jetzt entscheidend:
Wie Klientengelder in der Jugendhilfe heute schon revisionssicher digital abgebildet werden, haben wir im Artikel zur digitalen Verwahrgeldlösung in der Jugendhilfe erläutert. Parto bildet Verwahrgeld, Klientengeldkonten und Belegpflicht in einer Infrastruktur ab, die über SGB VIII und SGB IX hinweg funktioniert. Wer die Finanzseite der inklusiven Lösung schon heute sauber digitalisiert, verhandelt 2028 aus einer anderen Position — gegenüber Jugendämtern, Prüfbehörden und Kostenträgern.
Die SGB VIII-Reform 2026 ist kein Umsetzungsdetail für Juristen, sondern eine Ansage an die Finanz- und Verwaltungsstruktur jedes Trägers. Inklusion und Kostensteuerung sind keine Gegensätze — aber sie werden es, wenn die Infrastruktur nicht rechtzeitig trägt. Wer bis 2028 digital arbeitet, verhandelt 2028 aus einer anderen Position.