Money & Compliance
15.7.2026

Barmittelverwaltung nach der BTHG-Leistungstrennung

Der Barbetrag entfällt durch die BTHG-Trennung von Fach- und Existenzsicherungsleistungen. Was das für die Barmittelverwaltung in Eingliederungshilfe-Einrichtungen konkret bedeutet.

Der Barbetrag zur persönlichen Verfügung verschwindet aus der Eingliederungshilfe. Mit der Trennung von Fachleistung und Existenzsicherung fällt die klassische Kategorie als eigener Leistungsbestandteil weg, an ihre Stelle tritt der Regelbedarf. Für die Barmittelverwaltung in Einrichtungen bedeutet das: gleicher Zweck, neue Rechtsgrundlage, neue Prozesse.

Der Barbetrag existiert als eigene Kategorie nicht mehr

Seit der BTHG-Reform trennt das Recht Fachleistungen der Eingliederungshilfe von existenzsichernden Leistungen. Für Menschen in besonderen Wohnformen, dem rechtlichen Nachfolgebegriff der früheren stationären Einrichtungen, bedeutet das: Der frühere Barbetrag, 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 152,01 Euro im Monat, war an das alte stationäre System gekoppelt. Diese Konstruktion gibt es rechtlich nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Menschen in besonderen Wohnformen die Regelbedarfsstufe 2 nach § 42 Absatz 5 Nummer 2 SGB XII, nicht die frühere Sonderregelung. Wer heute dort lebt und Grundsicherung bezieht, erhält diese Regelbedarfsstufe 2, für 2026 auf 506 Euro im Monat festgesetzt, zuzüglich anerkannter Mehrbedarfe. Der Barbetrag ist damit kein separates Sozialhilfeelement mehr, sondern Teil eines regulären Regelsatzes. Für Einrichtungen heißt das: kein pauschales Barbetragskonto mehr, sondern eine Zuordnung, die sich an der individuellen Regelbedarfsstufe orientiert.

Wie viel bleibt, klärt die Gesamtplanung, nicht die Kasse

Wie viel vom Regelbedarf tatsächlich als Bargeld zur freien Verfügung bleibt, legt keine pauschale Tabelle fest. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dieser Betrag individuell im Gesamtplanverfahren bestimmt, abhängig von den Zielen und Wünschen der leistungsberechtigten Person. Der verbleibende Bargeldanteil kann höher oder niedriger ausfallen als der frühere Barbetrag plus Bekleidungspauschale zusammen, jene zusätzliche Pauschale für Kleidung, die früher gemeinsam mit dem Barbetrag als feste Größe berechnet wurde und heute in der individuellen Regelbedarfsermittlung aufgeht. Rechtlich verankert ist das in § 121 Absatz 4 Nummer 6 SGB IX: Das Ergebnis der Gesamtplankonferenz fließt in den Inhalt des Gesamtplans ein, der Leistungsträger erlässt den Verwaltungsakt erst danach. Für die Praxis bedeutet das eine Verschiebung von der pauschalen Kassenführung zur individuellen Falldokumentation. Jede Einrichtung braucht künftig pro Klient:in eine nachvollziehbare Zuordnung, wie sich der Bargeldanteil aus dem Regelbedarf ableitet, und warum genau dieser Betrag und kein anderer gilt.

Individuelle Barmittelverwaltung statt Pauschalkonto

Aus einem pauschalen Barbetragskonto wird damit eine individuelle Rechengröße pro Person, die Einrichtungen laufend dokumentieren und bei Prüfungen belegen müssen. Genau diese Verschiebung von der Pauschale zur Einzelfallzuordnung wird zum Compliance-Risiko, wenn die Kontoführung noch auf dem alten System aufsetzt. Als Treuhandlösung für Klientengeld bildet Parto die individuelle Zuordnung von Regelbedarf und verfügbarem Bargeld pro Klient:in revisionssicher ab, statt sie händisch nachzuhalten. Bei einer Prüfung durch den überörtlichen Träger zählt dabei nicht die Kassenlage der Einrichtung insgesamt, sondern die lückenlose Zuordnung je Person: welcher Anteil des Regelbedarfs als Bargeld freigegeben wurde, wer ihn wann ausgezahlt hat, und wie sich der Stand seither entwickelt hat. Wie sich das mit den ebenfalls 2026 gestiegenen Vermögensfreibeträgen der Eingliederungshilfe verzahnt, haben wir im Artikel zum Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe 2026 eingeordnet. Beide Änderungen greifen ineinander: mehr individuelle Falldokumentation beim Vermögen, mehr individuelle Falldokumentation beim Bargeldanteil. Träger, die beides in einer Infrastruktur führen, sparen doppelt Aufwand.

Fazit

Der Barbetrag ist verschwunden, der Bedarf dahinter nicht. Das Ergebnis: Aus der Pauschale wird die individuelle Falldokumentation. Digitalisierung und Einzelfallgerechtigkeit stehen sich dabei nicht entgegen, wer Klientengeld pro Person sauber führt, erfüllt beides gleichzeitig. Barmittelverwaltung ist machbar, wenn sie von der individuellen Regelbedarfszuordnung her gedacht wird, nicht von der alten Pauschale.

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